Satzung

Satzung des Vereins für Heimatkunde für Stadt und Kreis Bad Kreuznach e.V. (in der Fassung vom 20.03.2016)

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§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt als Rechtsnachfolger des im Jahre 1856 gegründeten „Antiquarisch-historichen Vereins für Nahe und Hunsrück“ jetzt den Namen „Verein für Heimatkunde für Stadt und Kreis Bad Kreuznach e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach unter Nr. 244 eingetragen.

§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein setzt sich die Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gesamtgebiet der Heimatkunde zur Aufgabe und unterstützt alle Bestrebungen der Heimatpflege einschließlich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
(2) Zur Erreichung dieser Zwecke veranstaltet der Verein heimatkundliche Vorträge und Exkursionen, unterhält eine heimatkundliche Bücherei und wirkt bei der Herausgabe der „Bad Kreuznacher Heimatblätter“ mit. Er kann sich an dem Druck und der Verbreitung heimatkundlicher Veröffentlichungen beteiligen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung ohne konfessionelle und parteipolitische Bindungen.
(4) A. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. B. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. C Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Vereinigungen und Behörden werden.
(2) Von der Aufnahme sind ausgeschlossen Personen, die sich nicht im Besitz der  bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Aufnahmeantrag.
(4) Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Fördernde Mitglieder können Personen, Vereinigungen und Behörden werden, wenn sie einen einmaligen Beitrag von mindestens dem zehnfachen Jahresbeitrag leisten.

§4 Beiträge
Die ordentlichen Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist jeweils im 1. Vierteljahr zu zahlen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch a) den Tod, b) durch Austritt aus dem Verein, c) durch Ausschluss und d) durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Er ist nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahrs zulässig.
(3) Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn
a. ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält.
b. ein Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als ein Jahr in Rückstand ist, es sei denn, dass über den Rückstand eine Vereinbarung (Stundung, Ratenzahlung) getroffen wird.
(4) Bei Ausschluss wird wie folgt verfahren:
a. vor der Beschlussfassung hat der Vorstand das Mitglied zu hören.
b. Ein Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vorstandes.
c. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(5) Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung das Recht des Einspruchs zu.
(6) Über dem Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich einmal zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder – beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist (siehe § 11).
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Beschlussfassung über die Satzung,
b. Wahl des Vorstandes,
c. Entgegennahme des vom Vorstand alljährlich zu erstattenden Geschäftsberichtes,
d. Prüfung und Feststellung der Rechnung,
e. Entlastung des Vorstandes,
f. Ehrung um den Vereinszweck verdienter Heimatfreunde,
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 11).
(6) Die Beschlüsse werden offen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass geheim abgestimmt wird.
(7) Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.
(8) Die Satzung kann nur durch Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder geändert werden (siehe § 11).

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit.
(2) Der Vorstand besteht aus a. dem Vorsitzenden, b. dem stellvertretenden Vorsitzenden, c. einem 1. und einem 2. Schriftführer a. einem 1. und einem 2. Kassierer, e. mindestens fünf, höchstens zehn weiteren Mitgliedern. 3 f. Der Landrat des Kreises Bad Kreuznach und der Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach gehören dem Vorstand als geborene Mitglieder an. Sie können sich vertreten lassen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt der Nachfolger im Amt.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich vertretungsberechtigt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu berufen. Die Nachwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt dann für die restliche Amtszeit des Vorstandes.
(7) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Auf Verlangen von einem Viertel der Vorstandsmitglieder ist zu einer Sitzung einzuberufen.
(8) Der Vorsitzende lädt den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung möglichst eine Woche vor der Sitzung ein.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag kann der Vorstand beschließen, dass geheim abgestimmt wird.
(10) Eine Abstimmung kann auch durch schriftliche Umfrage erfolgen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Ein Beschluss gilt dann als angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes zugestimmt hat.

§ 9 Arbeitsgruppen, Ausschüsse
(1) Mit Zustimmung des Vorstandes können sich zur Förderung der Vereinsarbeit Mitglieder zu örtlichen oder fachlichen Arbeitsgruppen zusammenschließen.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Angelegenheiten Ausschüsse einzusetzen (vgl. Geschäftsordnung für den Vorstand § 6).

§ 10 Sonstige Vorschriften
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Über die Beschlüsse der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung und dem Hinweis einzuberufen, dass diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. In beiden Fällen ist zur Annahme des gestellten Antrages eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung, an wen das Vermögen des Vereins fällt. Es ist unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Heimatpflege, vor allem der Heimatwissenschaftlichen Bücherei zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage nach der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Bad Kreuznach, den 20. März 2016
Dr. Michael Vesper, Vorsitzender